Zudem übermitteln sie Name und Adresse des Opfers umgehend an eine Opferberatungsstelle, wenn das Opfer dies nicht ablehnt (Abs. 3). Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels ist zu protokollieren (Abs. 4). Mit der Pflicht zur Protokollierung soll sichergestellt werden, dass keine Unklarheiten über die Frage entstehen, ob die Informationspflichten eingehalten wurden oder nicht. Aus einer Verletzung der Informationspflichten dürfen dem Opfer keine Nachteile entstehen (LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 21 zu Art. 305 StPO).