4.2 Gemäss Art. 305 StPO informieren die Polizei und die Staatsanwaltschaft das Opfer oder seine hinterbliebenen Angehörigen bei der jeweils ersten Einvernahme umfassend über seine oder ihre Rechte und Pflichten im Strafverfahren (Abs. 1). Sie informieren bei gleicher Gelegenheit zudem über die Adressen und Aufgaben der Opferberatungsstellen und über die finanziellen Leistungen nach dem Opferhilfegesetz und die Frist zur Einreichung eines Gesuchs (Abs. 2). Zudem übermitteln sie Name und Adresse des Opfers umgehend an eine Opferberatungsstelle, wenn das Opfer dies nicht ablehnt (Abs. 3).