4 Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (Art. 304 Abs. 1 StPO). Der Geschädigte verfügt aber auch über die Möglichkeit, auf die Stellung des Strafantrags zu verzichten. Ein Verzicht (und auch ein Rückzug) kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll erfolgen (Art. 304 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO). Hat eine antragsberechtigte Person rechtsgültig auf ihr Antragsrecht verzichtet, «so ist ihr Verzicht endgültig» (Art. 30 Abs. 5 StGB).