Im Gegensatz zu diesem Entscheid habe der Beschwerdeführer hier keinen Strafantrag gestellt. Da ein Verzicht auch gültig mündlich zu Protokoll erklärt werden könne, seien die beiden Polizeibeamten nicht gehalten gewesen, mit dem Beschwerdeführer noch das Formular «Strafantrag – Privatklage» auszufüllen. 4. 4.1 Wurde ein Antragsdelikt begangen, so kann der Geschädigte die Bestrafung des Täters verlangen (Art. 30 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Der Strafantrag ist bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der