305 StPO verletzt. Eine Informationspflicht bestehe bei Antragsdelikten erst, wenn nach Vorliegen eines Strafantrags ein Vorverfahren eingeleitet worden sei. Der Beschwerdeführer habe aber eben gerade keinen Strafantrag gestellt. Aus dem Entscheid des Bundesgerichts 6B_978/2013 vom 19. März 2014 könne der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegensatz zu diesem Entscheid habe der Beschwerdeführer hier keinen Strafantrag gestellt.