Auf sprachliche Schwierigkeiten könne er sich nicht berufen, dürfe doch angesichts der Tatsache, dass er sich problemlos habe verständigen können und er sich auch Spezialbegriffen bedient habe, welche nicht zum Standardvokabular gehörten, auf gute Deutschkenntnisse geschlossen werden. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer in einem Irrtum befunden hätte, so würden dessen Ursache nicht in einer strafbaren Täuschung oder einer falschen Auskunft der Polizeibeamten liegen. Im Übrigen hätten die Polizeibeamten auch nicht die Informationspflichten nach Art. 305 StPO verletzt.