Insbesondere wisse er nicht, was das Wort «unwiderrufbar» bedeute. Bei dieser Betrachtung könne nicht von einem unmissverständlichen Verzicht auf sein Strafantragsrecht ausgegangen werden. Aus der fehlenden Information über seine Rechte als Opfer dürfe ihm kein Nachteil entstehen und die Informationen seien – soweit überhaupt noch möglich – nachzuholen. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, dass der Beschwerdeführer von sich aus erklärt habe, er wolle keine Strafanzeige machen. Von einem Missverständnis könne schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil er sich dabei auf Gott berufen habe, was eine originelle Aussage darstelle.