Dass der Verzicht auf mangelnde Deutschkenntnisse zurückzuführen sei, sei nicht erkennbar. 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er rechtsgültig auf das Stellen eines Strafantrags verzichtet habe und bringt vor, bereits am 13. November 2016 im Spital gesagt zu haben, dass ihm die Polizeibeamten das linke Handgelenk verdreht hätten. Anlässlich der Einvernahme vom 14. November 2016 habe er ebenfalls die Po-