Vor diesem Hintergrund schloss die Staatsanwaltschaft, dass der Beschwerdeführer in voller Kenntnis aller relevanten Umstände eindeutig und vorbehaltlos auf das Stellen eines Strafantrags verzichtet habe. In der angefochtenen Verfügung wird festgehalten, dass sich dem Protokoll keine Hinweise entnehmen liessen, wonach der Beschwerdeführer eingeschüchtert gewesen wäre oder Gefälligkeitsaussagen habe machen wollen. Seine Aussagen würden insgesamt spontan und authentisch wiedergegeben erscheinen. Dass der Verzicht auf mangelnde Deutschkenntnisse zurückzuführen sei, sei nicht erkennbar.