Daher habe der Beschwerdeführer auch auf sein Recht, einen Übersetzer beizuziehen, verzichtet. Hinsichtlich des Verzichts auf sein Strafantragsrecht hätten sie ihn auf seine rechtlichen Möglichkeiten aufmerksam gemacht und ihm insbesondere erklärt, dass ein solcher Verzicht unwiderruflich sei. Der Beschwerdeführer habe dies zur Kenntnis genommen. Vor diesem Hintergrund schloss die Staatsanwaltschaft, dass der Beschwerdeführer in voller Kenntnis aller relevanten Umstände eindeutig und vorbehaltlos auf das Stellen eines Strafantrags verzichtet habe.