Auf Anfrage der Staatsanwaltschaft hin nahmen die zwei involvierten Polizeibeamten, F.________ und G.________, zur Frage nach den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers Stellung sowie zu den Umständen, wie dessen Verzicht auf das Stellen eines Strafantrags zustande gekommen sein soll. Sie gaben an, dass der Beschwerdeführer gute Deutschkenntnisse habe und diese für eine polizeiliche Einvernahme völlig ausgereicht hätten. Daher habe der Beschwerdeführer auch auf sein Recht, einen Übersetzer beizuziehen, verzichtet.