vom 13. November 2015 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer ihnen gegenüber angegeben habe, sich während der Rangelei mit der Polizei die Handverletzung zugezogenen zu haben. Die Polizeibeamten hingegen hätten berichtet, der Beschwerdeführer sei vor der Verhaftung gestürzt. Anlässlich der Einvernahme vom 14. November 2015 stritt der Beschwerdeführer zum einen eine Flucht vor der Polizei ab, zum anderen verneinte er, der Polizei am Vortag gesagt zu haben, dass er einen «kaputten» Arm habe. Die Aussage des Beschwerdeführers wurde wie folgt zu Protokoll genommen: «Nein, das stimmt nicht.