Nach kurzer Flucht gelang den Polizeibeamten dessen Anhaltung, wobei der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er einen «kaputten» Arm habe. Die Polizisten legten den Beschwerdeführer in Handschellen und verbachten ihn auf die Polizeiwache in E.________. Die gleichentags erfolgte ärztliche Untersuchung bestätigte eine distale, intraartikuläre Radiusfraktur. Dem Bericht des Spitalzentrums E.________ vom 13. November 2015 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer ihnen gegenüber angegeben habe, sich während der Rangelei mit der Polizei die Handverletzung zugezogenen zu haben.