BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Weigerung, ihn als Privatkläger im Strafverfahren zuzulassen, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gleiches gilt in Bezug auf den Umstand, dass die Staatsanwaltschaft auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und den Beweisantrag nicht eingetreten ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.