(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. Juni 2016 Beschwerde ein und beantragte mit Blick auf die abgelehnte Privatklägerstellung sowie das Nichteintreten auf den Beweisantrag und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege deren Aufhebung. Ferner ersuchte er um Übertragung der Strafuntersuchung an einen ausserkantonalen Staatsanwalt. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2016 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 18. August 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.