Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 sprach die zuständige Staatsanwältin B.________ infolge rechtgültigen Verzichts auf das Stellen eines Strafantrags die Privatklägerstellung ab. Sie trat in der Folge auf den Beweisantrag und auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein. Gegen diese Verfügung reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. Juni 2016 Beschwerde ein und beantragte mit Blick auf die abgelehnte Privatklägerstellung sowie das Nichteintreten auf den Beweisantrag und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege deren Aufhebung.