1. 1.1 Am 13. November 2015 wurde B.________ in D.________ durch zwei Polizeibeamte angehalten und in Handschellen gelegt. Dabei machte er geltend, einen verletzten Arm zu haben. Bei der anschliessenden ärztlichen Untersuchung im Spitalzentrum E.________ wurde ein Handgelenkbruch am linken Arm diagnostiziert. Anlässlich der Einvernahme als beschuldigte Person vom 14. November 2015 äusserte sich B.________ dahingehend, dass die Handverletzung durch die Polizeibeamten verursacht worden sei. Protokollarisch wurde festgehalten, dass er keine Strafanzeige einreichen wolle. 1.2 Mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 machte B.______