{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2016-09-12", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2016-267_2016-09-12.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2016_267_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7782ce53696ee0096331150e04295462ee897f9533cd6c017e8587d7ac84724b5542f2f63059b92353da1f457c9b0bba783?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7782ce53696ee0096331150e04295462ee897f9533cd6c017e8587d7ac84724b5542f2f63059b92353da1f457c9b0bba783&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2016_267", "Checksum": "6394b289eb973717d80b5e591d99be36"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2016 267"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 12.09.2016 BK 2016 267"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 12.09.2016 BK 2016 267"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zulassung Privatklägerschaft / Beweisantrag / unentgeltliche Rechtspflege / Ausstand | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:08:01", "Checksum": "0d8c78bc81c270a950329a32975a69b6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 12.09.2016 BK 2016 267\nRegeste:\nZulassung Privatklägerschaft / Beweisantrag / unentgeltliche Rechtspflege / Ausstand | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nBeschwerdekammer in Chambre de recours pénale\nStrafsachen\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nBeschluss\n3001 Bern BK 16 267\nTelefon +41 31 635 48 09\nFax +41 31 635 48 15\nobergericht-straf.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. September 2016\n\nBesetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter Studiger\nGerichtsschreiberin Beldi\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nBeschuldigte\n\nB.________\nv.d. Rechtsanwalt C.________\nBeschwerdeführer\n\nGegenstand Zulassung Privatklägerschaft / Beweisantrag / unentgeltliche\nRechtspflege / Ausstand\nStrafverfahren wegen einfacher Körperverletzung\n\nBeschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben vom 14. Juni 2016 (BA 16 109)\nErwägungen:\n\n1.\n1.1 Am 13. November 2015 wurde B.________ in D.________ durch zwei Polizeibeamte angehalten und in Handschellen gelegt. Dabei machte er geltend, einen verletzten Arm zu haben. Bei der anschliessenden ärztlichen Untersuchung im Spitalzentrum E.________ wurde ein Handgelenkbruch am linken Arm diagnostiziert. Anlässlich der Einvernahme als beschuldigte Person vom 14. November 2015 äusserte sich B.________ dahingehend, dass die Handverletzung durch die Polizeibeamten verursacht worden sei. Protokollarisch wurde festgehalten, dass er keine Strafanzeige einreichen wolle.\n1.2 Mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 machte B.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, erneut die Polizei für seine Fraktur am linken Handgelenk verantwortlich. Am 4. Februar 2016 ersuchte er darum, seine Eingabe vom 1. Dezember 2015 als Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung entgegenzunehmen.\nAm 11. März 2016 bestätigte die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Übernahme des Verfahrens.\n1.3 Am 9. Juni 2016 beantragte B.________ als Privatkläger einvernommen zu werden. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 sprach die zuständige Staatsanwältin B.________ infolge\nrechtgültigen Verzichts auf das Stellen eines Strafantrags die Privatklägerstellung\nab. Sie trat in der Folge auf den Beweisantrag und auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein. Gegen diese Verfügung reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. Juni 2016 Beschwerde ein und beantragte mit\nBlick auf die abgelehnte Privatklägerstellung sowie das Nichteintreten auf den Beweisantrag und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege deren Aufhebung.\nFerner ersuchte er um Übertragung der Strafuntersuchung an einen ausserkantonalen Staatsanwalt. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme\nvom 22. Juli 2016 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik\nvom 18. August 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.\n\n2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei\nder Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet\nBeschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der\nGerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29\nAbs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).\nDer Beschwerdeführer ist durch die Weigerung, ihn als Privatkläger im Strafverfahren zuzulassen, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen\nund zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gleiches gilt in Bezug auf den Umstand, dass die Staatsanwaltschaft auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und den Beweisantrag nicht eingetreten ist. Auf die form- und\nfristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\n"}