Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 267 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. September 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- ter Studiger Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführer Gegenstand Zulassung Privatklägerschaft / Beweisantrag / unentgeltliche Rechtspflege / Ausstand Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für besondere Aufgaben vom 14. Juni 2016 (BA 16 109) Erwägungen: 1. 1.1 Am 13. November 2015 wurde B.________ in D.________ durch zwei Polizeibe- amte angehalten und in Handschellen gelegt. Dabei machte er geltend, einen ver- letzten Arm zu haben. Bei der anschliessenden ärztlichen Untersuchung im Spital- zentrum E.________ wurde ein Handgelenkbruch am linken Arm diagnostiziert. An- lässlich der Einvernahme als beschuldigte Person vom 14. November 2015 äusser- te sich B.________ dahingehend, dass die Handverletzung durch die Polizeibeam- ten verursacht worden sei. Protokollarisch wurde festgehalten, dass er keine Straf- anzeige einreichen wolle. 1.2 Mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 machte B.________, vertreten durch Rechts- anwalt C.________, erneut die Polizei für seine Fraktur am linken Handgelenk ver- antwortlich. Am 4. Februar 2016 ersuchte er darum, seine Eingabe vom 1. Dezem- ber 2015 als Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung entgegenzunehmen. Am 11. März 2016 bestätigte die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Auf- gaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Übernahme des Verfahrens. 1.3 Am 9. Juni 2016 beantragte B.________ als Privatkläger einvernommen zu wer- den. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfü- gung vom 14. Juni 2016 sprach die zuständige Staatsanwältin B.________ infolge rechtgültigen Verzichts auf das Stellen eines Strafantrags die Privatklägerstellung ab. Sie trat in der Folge auf den Beweisantrag und auf das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege nicht ein. Gegen diese Verfügung reichte B.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) am 30. Juni 2016 Beschwerde ein und beantragte mit Blick auf die abgelehnte Privatklägerstellung sowie das Nichteintreten auf den Be- weisantrag und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege deren Aufhebung. Ferner ersuchte er um Übertragung der Strafuntersuchung an einen ausserkanto- nalen Staatsanwalt. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2016 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 18. August 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Weigerung, ihn als Privatkläger im Strafverfah- ren zuzulassen, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gleiches gilt in Be- zug auf den Umstand, dass die Staatsanwaltschaft auf das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege und den Beweisantrag nicht eingetreten ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2 3. 3.1 Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer auf das Stellen eines Strafantrags verzich- tet hat. Den Akten kann hierzu entnommen werden was folgt: Gemäss Anzeigerapport vom 3. Dezember 2015 soll der Beschwerdeführer am 13. November 2015 beim Anblick der zwei Polizeibeamten und trotz „Stop Police“- Rufen zu Fuss die Flucht ergriffen haben. Nach kurzer Flucht gelang den Polizei- beamten dessen Anhaltung, wobei der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er einen «kaputten» Arm habe. Die Polizisten legten den Beschwerdeführer in Handschellen und verbachten ihn auf die Polizeiwache in E.________. Die glei- chentags erfolgte ärztliche Untersuchung bestätigte eine distale, intraartikuläre Ra- diusfraktur. Dem Bericht des Spitalzentrums E.________ vom 13. November 2015 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer ihnen gegenüber angege- ben habe, sich während der Rangelei mit der Polizei die Handverletzung zugezo- genen zu haben. Die Polizeibeamten hingegen hätten berichtet, der Beschwerde- führer sei vor der Verhaftung gestürzt. Anlässlich der Einvernahme vom 14. November 2015 stritt der Beschwerdeführer zum einen eine Flucht vor der Polizei ab, zum anderen verneinte er, der Polizei am Vortag gesagt zu haben, dass er einen «kaputten» Arm habe. Die Aussage des Beschwerdeführers wurde wie folgt zu Protokoll genommen: «Nein, das stimmt nicht. Die Polizei hat mir meine Hand kaputt gemacht, ich will jedoch keine Strafan- zeige machen. Gott wollte es so, dass ich die Hand kaputt habe und dann ist es halt so» (Einvernahmeprotokoll vom 13. November 2015, Z. 78-80). Auf Anfrage der Staatsanwaltschaft hin nahmen die zwei involvierten Polizeibeamten, F.________ und G.________, zur Frage nach den Deutschkenntnissen des Be- schwerdeführers Stellung sowie zu den Umständen, wie dessen Verzicht auf das Stellen eines Strafantrags zustande gekommen sein soll. Sie gaben an, dass der Beschwerdeführer gute Deutschkenntnisse habe und diese für eine polizeiliche Einvernahme völlig ausgereicht hätten. Daher habe der Beschwerdeführer auch auf sein Recht, einen Übersetzer beizuziehen, verzichtet. Hinsichtlich des Verzichts auf sein Strafantragsrecht hätten sie ihn auf seine rechtlichen Möglichkeiten aufmerk- sam gemacht und ihm insbesondere erklärt, dass ein solcher Verzicht unwiderruf- lich sei. Der Beschwerdeführer habe dies zur Kenntnis genommen. Vor diesem Hintergrund schloss die Staatsanwaltschaft, dass der Beschwerdefüh- rer in voller Kenntnis aller relevanten Umstände eindeutig und vorbehaltlos auf das Stellen eines Strafantrags verzichtet habe. In der angefochtenen Verfügung wird festgehalten, dass sich dem Protokoll keine Hinweise entnehmen liessen, wonach der Beschwerdeführer eingeschüchtert gewesen wäre oder Gefälligkeitsaussagen habe machen wollen. Seine Aussagen würden insgesamt spontan und authentisch wiedergegeben erscheinen. Dass der Verzicht auf mangelnde Deutschkenntnisse zurückzuführen sei, sei nicht erkennbar. 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er rechtsgültig auf das Stellen eines Straf- antrags verzichtet habe und bringt vor, bereits am 13. November 2016 im Spital gesagt zu haben, dass ihm die Polizeibeamten das linke Handgelenk verdreht hät- ten. Anlässlich der Einvernahme vom 14. November 2016 habe er ebenfalls die Po- 3 lizeibeamten verantwortlich gemacht. Er hätte somit als Opfer behandelt werden und die Polizei hätte ihn über seine Opferrechte informieren müssen. Dies sei in- dessen unterblieben. Die Angaben der Polizeibeamten, wonach sie ihn mündlich informiert hätten, bestreite er vehement. Die Frage des Strafantrags sei nicht ein- mal angesprochen worden. Ferner sei ihm auch nicht das offizielle Formular betref- fend Opferrechte unterbreitet worden. Die Polizeibeamten hätten folglich ihre In- formationspflichten verletzt. Dass er Gott angerufen habe, treffe ebenfalls nicht zu. Des Weiteren sei es auch durchaus plausibel, dass es aufgrund seiner beschränk- ten Deutschkenntnisse zu Missverständnissen gekommen sei, spreche er doch besser französisch als deutsch. Mit seiner Ehefrau spreche er nur französisch. In deutscher Sprache könne er sich einigermassen verständigen, aber nur, wenn es sich um einfache Sachverhalte handle. Eine unmissverständliche Willensäusserung zu tätigen, sei ihm daher nicht möglich. Insbesondere wisse er nicht, was das Wort «unwiderrufbar» bedeute. Bei dieser Betrachtung könne nicht von einem unmissverständlichen Verzicht auf sein Strafantragsrecht ausgegangen werden. Aus der fehlenden Information über seine Rechte als Opfer dürfe ihm kein Nachteil entstehen und die Informationen seien – soweit überhaupt noch möglich – nachzuholen. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, dass der Beschwerdeführer von sich aus erklärt habe, er wolle keine Strafanzeige machen. Von einem Missverständnis kön- ne schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil er sich dabei auf Gott berufen habe, was eine originelle Aussage darstelle. Der Beschwerdeführer sei von den Polizeibeamten mündlich auf seine rechtlichen Möglichkeiten aufmerksam gemacht worden und es sei ihm erklärt worden, dass sein Verzicht unwiderruflich sei und er im Nachhinein nichts mehr machen könne. Auf sprachliche Schwierigkeiten könne er sich nicht berufen, dürfe doch angesichts der Tatsache, dass er sich problemlos habe verständigen können und er sich auch Spezialbegriffen bedient habe, welche nicht zum Standardvokabular gehörten, auf gute Deutschkenntnisse geschlossen werden. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer in einem Irrtum befunden hätte, so würden dessen Ursache nicht in einer strafbaren Täuschung oder einer falschen Auskunft der Polizeibeamten liegen. Im Übrigen hätten die Polizeibeamten auch nicht die Informationspflichten nach Art. 305 StPO verletzt. Eine Informationspflicht bestehe bei Antragsdelikten erst, wenn nach Vorliegen eines Strafantrags ein Vor- verfahren eingeleitet worden sei. Der Beschwerdeführer habe aber eben gerade keinen Strafantrag gestellt. Aus dem Entscheid des Bundesgerichts 6B_978/2013 vom 19. März 2014 könne der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Guns- ten ableiten. Im Gegensatz zu diesem Entscheid habe der Beschwerdeführer hier keinen Strafantrag gestellt. Da ein Verzicht auch gültig mündlich zu Protokoll erklärt werden könne, seien die beiden Polizeibeamten nicht gehalten gewesen, mit dem Beschwerdeführer noch das Formular «Strafantrag – Privatklage» auszufüllen. 4. 4.1 Wurde ein Antragsdelikt begangen, so kann der Geschädigte die Bestrafung des Täters verlangen (Art. 30 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Der Strafantrag ist bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der 4 Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (Art. 304 Abs. 1 StPO). Der Geschädigte verfügt aber auch über die Mög- lichkeit, auf die Stellung des Strafantrags zu verzichten. Ein Verzicht (und auch ein Rückzug) kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll erfolgen (Art. 304 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO). Hat eine antragsberechtigte Person rechtsgültig auf ihr An- tragsrecht verzichtet, «so ist ihr Verzicht endgültig» (Art. 30 Abs. 5 StGB). Nicht als endgültig gilt der Verzicht, wenn die Erklärung auf einem durch Täuschung oder unrichtige behördliche Auskunft hervorgerufenem Irrtum beruht oder durch eine Straftat veranlasst wurde. Blosse Willensmängel bei der Abgabe des Verzichts bzw. Rückzugs vermögen diesen somit im Vornherein nicht aufzuheben (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 126 zu Art. 30 StGB i.V.m. N. 21- 25 zu Art. 33 StGB; so auch beim Verzicht gemäss Art. 120 StPO betreffend Pri- vatklage: vgl. LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 120 StPO; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommen- tar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 120 StPO; SCHMID, Schweizerische Strafpro- zessordung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 120 StPO). Wurde der Verzicht bzw. Rückzug durch eine unrichtige behördliche Information veranlasst, ist die Berufung darauf nur zulässig, wenn die betroffene Person nicht in der Lage war, die Unrichtigkeit der Information sofort zu erkennen (RIEDO, a.a.O., N. 126 zu Art. 30 StGB i.V.m. N. 25 zu Art. 33 StGB). 4.2 Gemäss Art. 305 StPO informieren die Polizei und die Staatsanwaltschaft das Op- fer oder seine hinterbliebenen Angehörigen bei der jeweils ersten Einvernahme umfassend über seine oder ihre Rechte und Pflichten im Strafverfahren (Abs. 1). Sie informieren bei gleicher Gelegenheit zudem über die Adressen und Aufgaben der Opferberatungsstellen und über die finanziellen Leistungen nach dem Opferhil- fegesetz und die Frist zur Einreichung eines Gesuchs (Abs. 2). Zudem übermitteln sie Name und Adresse des Opfers umgehend an eine Opferberatungsstelle, wenn das Opfer dies nicht ablehnt (Abs. 3). Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Ar- tikels ist zu protokollieren (Abs. 4). Mit der Pflicht zur Protokollierung soll sicherge- stellt werden, dass keine Unklarheiten über die Frage entstehen, ob die Informati- onspflichten eingehalten wurden oder nicht. Aus einer Verletzung der Informations- pflichten dürfen dem Opfer keine Nachteile entstehen (LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 21 zu Art. 305 StPO). 4.3 Der Beschwerdeführer wurde am 14. November 2015 in der Eigenschaft als Be- schuldigter einvernommen. So ist dem Protokoll auch nur die Belehrung und Auf- klärung über die Rechte als beschuldigte Person zu entnehmen. Nun hat der Be- schwerdeführer anlässlich dieser Einvernahme unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Polizeibeamten ihm anlässlich der Anhaltung den Handgelenk- bruch zugefügt haben sollen. Den Polizeibeamten war demnach die Opfereigen- schaft des von ihnen einvernommenen Beschuldigten bekannt. Als mögliches Op- fer ist er über seine Rechte zu informieren (Art. 117 Abs. 1 Bst. e StPO), worunter auch die Aufklärung zum Strafantragsrecht und dessen Verzicht gehört, zumal nur rechtsgültig verzichten kann, wer über umfassende Information verfügt. Dass keine Einvernahme in der Eigenschaft als Opfer im Vorverfahren wegen einfacher Kör- perverletzung stattgefunden hat, kann dem Beschwerdeführer nicht entgegen ge- halten werden. Die Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft, wonach nur bei 5 eingeleitetem Vorverfahren wegen einfacher Körperverletzung eine Informations- pflicht im Sinn von Art. 305 Abs. 1 StPO bestehe, greift zu kurz. Den Anliegen des Opferschutzes kann nur dann nachgekommen werden, wenn die Opfer so rasch als möglich über ihre Rechte informiert werden, weshalb als «erste Einvernahme» auch eine formlose Befragung durch die Polizei gelten soll (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014; N. 5 Art. 305 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts, BBl 2006 1260 f.). Vorliegend wurde die Aussage anlässlich einer Einvernahme gemacht. Dass die Einvernahme in der Eigenschaft als beschuldigte Person durchgeführt worden ist, darf dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil ge- reichen, zumal es nicht in seinem Machtbereich liegt, in welcher Eigenschaft (Be- schuldigter oder Opfer) er befragt wird. Ebenso wenig kann er einen Wechsel der Einvernahme von beschuldigter zu geschädigter Person bewirken. Für die Polizei- beamten war ersichtlich, dass es sich beim Beschuldigten auch um ein Opfer han- deln könnte, weshalb sie gehalten gewesen wären, ihn umfassend aufzuklären. Den Nachweis der ausreichenden Information ist von ihnen zu erbringen, weshalb diese sinnvollerweise ausdrücklich und nachvollziehbar protokolliert wird (vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.5 betreffend Information über das Siegelungsrecht). Ein endgültiger Verzicht auf das Strafantragsrecht kann bei nicht anwaltlich vertre- tenen Opfern nicht leichthin angenommen werden. Dies gilt umso mehr bei sol- chen, welche in vertretbarer Weise behaupten, von einem Polizeibeamten unzuläs- sig behandelt worden zu sein. Die Polizeibeamten bringen in ihrer Erklärung vom 17. Mai 2016 nun vor, ihrer Informationspflicht mündlich nachgekommen zu sein, so dass der Beschwerdeführer in Kenntnis aller relevanten Umstände auf sein Strafantragsrecht verzichtet habe. Dem Protokoll lässt sich hierzu indessen nichts entnehmen und der Beschwerdeführer bestreitet die Angaben der Polizeibeamten. Unklarheiten über den Umfang der Aufklärung können nicht zu Ungunsten des Be- schwerdeführers gewertet werden. Die Erklärung der Polizeibeamten vom 17. Mai 2016 allein genügt nicht, die Unklarheit über die Frage, ob die Informationspflichten eingehalten wurden, zu beseitigen. Mangels genügender Dokumentation ist des- halb zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die Aufklärung nicht (rechtsgenüglich) stattgefunden hat (vgl. zum Ganzen auch die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 79 vom 1. Juni 2016 E. 3.4 und BK 13 302 vom 6. Februar 2014 E. 7). Der protokollarisch festgehaltene Verzicht auf das Stellen eines Strafantrags kann somit nicht als rechtsgültig gewertet werden. Da dem Beschwerdeführer auch kein Formular «Strafantrag – Privatklage» vorgelegt und von ihm ausgefüllt worden ist, braucht auch nicht näher geprüft zu werden, ob er allenfalls gestützt auf dieses zweifelsfrei verstanden haben könnte, welche Folgen ein Verzicht zeitigt. Somit erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer über genügend Deutschkenntnisse verfügt. Mit seinen Eingaben vom 1. Dezember 2015/4. Februar 2016 hat der Beschwerde- führer fristgerecht Strafantrag eingereicht und sich als Privatkläger konstituiert. Die 6 Beschwerde ist insoweit gutzuheissen und Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben. 5. Der Beschwerdeführer beantragt ferner, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den Beweisantrag auf Einvernahme gutzuheissen und auf das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege einzutreten bzw. dieses ebenfalls gutzuheissen. Aktenkun- dig ist die Staatsanwaltschaft auf den Beweisantrag und das Gesuch nicht einge- treten, dies als Folge ihrer Annahme, dass dem Beschwerdeführer die Privatklä- gerstellung infolge Verzichts auf das Strafantragsrecht abzusprechen sei. Eine ma- terielle Beurteilung derselben hat somit noch nicht stattgefunden. Gestützt auf die Ausführungen in E. 4 wird die Staatsanwaltschaft auf diese Punkte zurückkommen und diese einer erneuten Prüfung unterziehen müssen. Die Beschwerde ist demzu- folge mit Blick auf die beantragte Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffer 3 gutzuheissen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO vom Kanton Bern zu tragen. Sie werden be- stimmt auf CHF 1‘000.00. Eine Ausscheidung der Verfahrenskosten in Bezug auf den Antrag, wonach die Beschwerdekammer die Staatsanwaltschaft anweisen soll, den Beweisantrag und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutzuheis- sen, rechtfertigt sich nicht. Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist zudem eine angemessene Entschädigung für seine Anwaltskosten auszurichten, wobei hier praxisgemäss der Staat für die Entschädigung aufzukommen hat (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Diese wird pauschal bestimmt auf CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) und teilweise mit dem ihm auferlegten Teil der Verfahrenskosten für das Ausstandsverfahren (E. 7.3 hiernach) verrechnet. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer verlangt ausserdem, dass die Leitung des Strafverfahrens einem ausserkantonalen Staatsanwalt zu übertragen sei. Dies mit der Begründung, dass die Negierung der Opferrechte auf ein Befangenheitsproblem hindeute. 7.2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 StPO). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Ziffer 1 Bst. b StPO). Da sich das Gesuch in- haltlich als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. E. 7.3 hiernach), verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen auf die Einholung einer Stellungnahme der betroffenen Staatsanwältin (Art. 390 Abs. 2 StPO analog). 7.3 Allgemeine Verfahrensmassnahmen der Staatsanwaltschaft, seien sie nun richtig oder falsch, vermögen als solche keine Voreingenommenheit zu begründen. Rechts- bzw. Verfahrensfehler sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren und lassen keine Schlüsse auf Befangenheit zu, es sei denn, es handle sich um besonders schwerwiegende oder sich wiederholende Mängel (Ur- 7 teil des Bundesgerichts 1B_294/2009 vom 20. Januar 2010 E. 4.2). Dass die Staatsanwältin dem Beschwerdeführer die Privatklägerstellung abgesprochen hat und in ihrer Verfügung nicht auf die Opferrechte eingegangen ist, stellen keine sol- chen Mängel dar und vermögen demzufolge nicht den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers erweist sich daher als offensicht- lich unbegründet und ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer wird nach Massgabe von Art. 59 Abs. 4 StPO kostenpflich- tig. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 2 und 3 der Verfügung der Kanto- nalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben vom 14. Juni 2016 werden aufge- hoben. 2. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer rechtsgültig Strafantrag wegen einfa- cher Körperverletzung betreffend den Vorfall vom 13. November 2016 gestellt und sich als Privatkläger konstituiert hat. 3. Dem Beschwerdeführer ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 5. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 6. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Ge- suchsteller auferlegt. 7. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten für das Ausstandsverfahren werden mit der ihm zustehenden Entschädigung verrechnet. Dem Beschwerdeführer ist demzufolge ein Betrag von CHF 1‘100.00 auszuzahlen. 8. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, Staatsanwältin H.________ (mit den Akten) 9 Bern, 12. September 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10