Dieser Aufwand kann indessen nur einmal geltend gemacht werden. Addiert man den am 27. Juni 2016 geltend gemachten, korrekt addierten Aufwand zu dem um die oben genannten Posten reduzierten Honorar gemäss Honorarnote vom 3. August 2016 resultiert ein Betrag von CHF 2‘526.00 bzw. ein Aufwand von 13,5 Stunden. Dies erscheint dem vorliegenden Beschwerdeverfahren angemessen. Die Auslagen belaufen sich zusätzlich auf CHF 69.10. Dem Beschwerdeführer ist daher insgesamt eine Entschädigung von CHF 2‘802.70 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.