Das Gleiche gilt für den Aufwand des Rechtspraktikanten zur Erstellung eines Memorandums zum Thema «Spucken Tatbestand» am 27. Juli 2016. Insgesamt muss ein Aufwand von vier Stunden durch den Rechtspraktikanten sowie zusätzlich 2,3 Stunden durch den Anwalt als ausreichend erachtet werden, um eine Replik im Umfang von neun Seiten zu einem wenig komplexen und begrenzten strafrechtlichen Thema zu verfassen. Im Weiteren wurde in beiden Honorarnoten je eine halbe Stunde Aufwand für das Studium des Entscheides der Beschwerdekammer sowie eine Besprechung mit dem Klienten verbucht. Dieser Aufwand kann indessen nur einmal geltend gemacht werden.