Dadurch habe sich sein Aufwand fast verdoppelt. Dem ist entgegenzuhalten, dass selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft erstmals die Beweismittelbeschlagnahme zur Begründung der angefochtenen Verfügung genannt wurde, der geltend gemachte Aufwand als zu hoch erscheint. Zunächst stimmt das Total in der Honorarnote vom 27. Juni 2016 nicht mit dem geltend gemachten Aufwand überein. Zählt man die einzelnen Posten zusammen, ergibt sich bloss eine Summe von 6,9 Stunden bzw. CHF 1‘370.00.