Sein Anwalt hat mit der Beschwerde und der Replik je eine Honorarnote vorgelegt und macht insgesamt einen Aufwand von 21.5 h bzw. CHF 3‘820.05 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Den überdurchschnittlichen Aufwand begründet er damit, dass aufgrund des Verhaltens der Staatsanwaltschaft (nachgeschobene Begründung der Beschlagnahme) alle in der Beschwerde gemachten Ausführungen unnütz geworden seien und er faktisch gezwungen gewesen sei, ein zweites Mal Beschwerde zu führen, um sich auch zur Beweismittelbeschlagnahme äussern zu können. Dadurch habe sich sein Aufwand fast verdoppelt.