4 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten (Art. 428 Abs.1 StPO). 5.2 Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Sein Anwalt hat mit der Beschwerde und der Replik je eine Honorarnote vorgelegt und macht insgesamt einen Aufwand von 21.5 h bzw. CHF 3‘820.05 (inkl. Auslagen und MWST) geltend.