Schliesslich hält die Beschlagnahme des Personenwagens zur Sicherungseinziehung auch dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht stand. Demnach muss eine Beschlagnahme unter anderem geeignet sei, den angestrebten Zweck zu erreichen (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 166). Eine Verhinderung oder Verminderung einer (theoretischen) Gefährdung durch den Beschwerdeführer kann durch die Beschlagnahme seines Fahrzeugs nicht erreicht werden, da der Beschwerdeführer ein Zweitauto zur Verfügung hat und damit auch tatsächlich fährt. 4.4 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen.