2012, N 5 zu Art. 69 StGB). Im Zeitpunkt der Beschlagnahme ist zwar die Gefahr, dass das betreffende Objekt auch künftig für die inkriminierte Verhaltensweise missbraucht werden könnte, ausreichend (HEIM- GARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, Wesen, Arten und Wirkungen, 2011, S. 141). Diese Gefahr eines künftigen Missbrauchs ist indessen bei dem bald sechzigjährigen Beschwerdeführer, der während vierzig Jahren frei von Vorstrafen und administrativrechtlichen Massnahmen Auto gefahren ist, nicht gegeben. Schliesslich hält die Beschlagnahme des Personenwagens zur Sicherungseinziehung auch dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht stand.