69 StGB). Es ist zu prüfen, ob die Sicherheit von Menschen in einem Ausmass gefährdet wäre, die das von der Rechtsordnung hingenommene Gefährdungspotential eines Autos deutlich überschreitet (vgl. SCHUBARTH, Konfiskation des Autos – angemessene Sanktion gegen „Raser“?, in AJP 5/2005, S. 532). Eine Sicherungseinziehung kommt dabei nicht bereits in Betracht, wenn die beschuldigte Person mit dem Tatwerkzeug die Sicherheit anderer gefährdet hat. Vielmehr muss deren Sicherheit auch weiterhin gefährdet sein (TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2012, N 5 zu Art. 69 StGB).