Folglich ist der Personenwagen auch für eine Aussagewürdigung nicht (mehr) erforderlich. 4.3 Eine Beschlagnahme zum Zweck der Sicherungseinziehung erfolgt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person, wenn der Gegenstand, hier der Personenwagen des Beschwerdeführers, zur Begehung einer Straftat gedient hat und wenn der Personenwagen die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 69 StGB).