263 Abs. 1 Bst. a StPO können Gegenstände einer beschuldigten Person beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft scheidet vorliegend eine Beweismittelbeschlagnahme aus, da das beschlagnahmte Fahrzeug für Beweiszwecke nicht mehr benötigt wird. Sowohl der Personenwagen als auch das Fahrrad wurden vom Unfalltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern hinsichtlich allfälliger Beschädigungen untersucht und mit Fotografien dokumentiert. Folglich ist der Personenwagen auch für eine Aussagewürdigung nicht (mehr) erforderlich.