3 schwerdeführers nicht verletzt. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, sich vor dem Entscheid der Beschwerdekammer in seiner Replik zur Frage der Beweismittelbeschlagnahme zu äussern. Das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des Bundesgerichts 1B_163/2013 vom 4. November 2013 ist nicht einschlägig. Dort wurde der Entscheid der Beschwerdeinstanz vom Bundesgericht aufgehoben, weil diese für die Beschlagnahme eine neue Begründung nachschob, ohne vorab den Beschwerdeführer dazu anzuhören. 4.2 Gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst.