4. 4.1 Das rechtliche Gehör (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [SR 101]) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Sie muss den Entscheid begründen. Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.