Das sei nicht zulässig. Ausserdem seien die Beweiserhebungen am Fahrzeug längst abgeschlossen. Dieses könne daher nicht mehr als Beweismittel dienen. Zudem sei auch das Fahrrad nicht beschlagnahmt worden, was zeige, dass es der Staatsanwaltschaft kaum um Beweissicherung gehe. Auch diene der Personenwagen nicht als Beweismittel für die Würdigung der Aussagen betreffend den zertrümmerten rechten Aussenspiegel. Für die gegen ihn (den Beschwerdeführer) erhobenen Vorwürfe würde dieser Umstand gar keine Rolle spielen.