Die Beschlagnahme des Personenwagens sei erforderlich, um den Beschwerdeführer von einer künftigen Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer abzuhalten. Aufgrund der Warnwirkung der Beschlagnahme sei davon auszugehen, dass diese geeignet sei, eine allfällige Gefährdung zumindest zu verzögern oder zu erschweren. 3.4 In seiner Replik rügt der Beschwerdeführer, durch die nachgeschobene Begründung der Generalstaatsanwaltschaft werde sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Beschlagnahmeverfügung werde auf eine andere rechtliche Grundlage gestellt. Das sei nicht zulässig.