Der Beschwerdeführer habe seinen Personenwagen als Tatwaffe eingesetzt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass von ihm eine erhebliche Gefahr für andere Menschen ausgehe, wenn er weiterhin Personenwagen lenke. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sei zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis nicht entzogen worden sei. Diese Massnahme komme daher nicht als milderes Mittel in Betracht. Die Beschlagnahme des Personenwagens sei erforderlich, um den Beschwerdeführer von einer künftigen Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer abzuhalten.