Die Kantonspolizei Bern habe die Situation gemäss Aussagen des Fahrradfahrers nachgestellt und Fotos der involvierten Fahrzeuge zu den Akten gegeben. Darüber hinaus werde der Personenwagen voraussichtlich weiterhin als Beweismittel im Rahmen der Aussagenwürdigung gebraucht, beispielsweise zur Überprüfung der Aussage des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (Beifahrerin), wonach der rechte Aussenspiegel vom Fahrradfahrer zertrümmert worden sei. Im Weiteren seien auch die Voraussetzungen für eine Sicherungseinziehungsbeschlagnahme erfüllt. Der Beschwerdeführer habe seinen Personenwagen als Tatwaffe eingesetzt.