2 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, der Personenwagen des Beschwerdeführers werde voraussichtlich als Beweismittel gebraucht und könne deshalb beschlagnahmt werden. Die Kantonspolizei Bern habe die Situation gemäss Aussagen des Fahrradfahrers nachgestellt und Fotos der involvierten Fahrzeuge zu den Akten gegeben.