Delikte. Es fehle daher sowohl an einer Anlasstat als auch am Deliktskonnex. Weiter fehle es an der künftigen Gefährdung der Sicherheit. Er sei nicht vorbestraft und gegen ihn sei noch nie eine administrativrechtliche Massnahme ausgesprochen worden, obschon er seinen Führerausweis seit 40 Jahren besitze. Die Beschlagnahme erweise sich zudem als unverhältnismässig. Er sei Eigentümer eines Zweitfahrzeuges, das er täglich benutze, und verfüge über ausreichende finanzielle Ressourcen, um sich umgehend einen neuen Personenwagen zu kaufen.