3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Beschlagnahme des Personenwagens damit, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Taten mit diesem begangen habe. Der Beschwerdeführer sei von seinem Charakter her nicht geeignet, ein Fahrzeug zu lenken. Sollte er wieder in den Besitz des Fahrzeuges gelangen, sei die Sicherheit von unbeteiligten Dritten gefährdet. Die Beschlagnahme gebe dem urteilenden Gericht die Möglichkeit, den Personenwagen einzuziehen. 3.2 Dagegen macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, es bestehe gegen ihn kein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Delikte