Am 14. Juni 2016 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft den bei der vorgeworfenen Tat verwendeten Personenwagen Ford Focus (________). Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. Juni 2016 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Personenwagen sei unverzüglich freizugeben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 5. Juli 2016 machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zur Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 13. Juli zur Beschwerde Stellung und beantragte deren kostenfällige Abweisung.