{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2016-08-18", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2016-266_2016-08-18.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2016_266_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778ddac24613a0cdfe6e7c361986cf3a67c4d0b545fae1fa0770dc44fe728a58e863e3dfac4ef75ccacd2e8f7fbd3e11183?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778ddac24613a0cdfe6e7c361986cf3a67c4d0b545fae1fa0770dc44fe728a58e863e3dfac4ef75ccacd2e8f7fbd3e11183&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2016_266", "Checksum": "9f8ad825a599c24595aebc4909290152"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2016 266"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 18.08.2016 BK 2016 266"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 18.08.2016 BK 2016 266"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschlagnahme eines Personenwagens | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:11:00", "Checksum": "8c2bdd654233a6292e7d7f3be6eb60ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 18.08.2016 BK 2016 266\nRegeste:\nBeschlagnahme eines Personenwagens | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nBeschwerdekammer in Chambre de recours pénale\nStrafsachen\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nBeschluss\n3001 Bern BK 16 266\nTelefon +41 31 635 48 09\nFax +41 31 635 48 15\nobergericht-straf.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. August 2016\n\nBesetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrichter Studiger\nGerichtsschreiberin Bohren\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nv.d. Rechtsanwalt B.________\nBeschuldigter/Beschwerdeführer\n\nGegenstand Beschlagnahme\nStrafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung und\nNötigung\n\nBeschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 14. Juni 2016 (BJS 16 14619)\nErwägungen:\n\n1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ eine Untersuchung wegen versuchter schwerer\nKörperverletzung und Nötigung. Sie wirft dem Beschwerdeführer vor, am 10. Juni\n2016 einen Fahrradfahrer zuerst durch forciertes Rechtsfahren an den Randstein\ngedrängt und zum Anhalten genötigt zu haben, danach denselben Fahrradfahrer\nmit seinem Personenwagen nach rechts auf das Trottoir abgedrängt und dadurch\nzum Sturz gebracht zu haben. Am 14. Juni 2016 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft den bei der vorgeworfenen Tat verwendeten Personenwagen Ford Focus (________). Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am\n27. Juni 2016 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Personenwagen sei unverzüglich freizugeben, unter Kosten- und\nEntschädigungsfolgen. Am 5. Juli 2016 machte der Beschwerdeführer ergänzende\nAusführungen zur Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 13. Juli\nzur Beschwerde Stellung und beantragte deren kostenfällige Abweisung. Der Beschwerdeführer replizierte am 3. August 2016 und hielt an seiner Beschwerde fest.\n\n2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei\nder Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet\nBeschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst.. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der\nStrafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation\nder Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m.\nArt. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG\n162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Beschlagnahme seines Personenwagens unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur\nBeschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.\n\n3.\n3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Beschlagnahme des Personenwagens damit, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Taten mit diesem begangen habe. Der Beschwerdeführer sei von seinem Charakter her nicht geeignet, ein\nFahrzeug zu lenken. Sollte er wieder in den Besitz des Fahrzeuges gelangen, sei\ndie Sicherheit von unbeteiligten Dritten gefährdet. Die Beschlagnahme gebe dem\nurteilenden Gericht die Möglichkeit, den Personenwagen einzuziehen.\n3.2 Dagegen macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, es bestehe gegen ihn kein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Delikte. Es fehle daher sowohl an einer Anlasstat als auch am Deliktskonnex. Weiter\nfehle es an der künftigen Gefährdung der Sicherheit. Er sei nicht vorbestraft und\ngegen ihn sei noch nie eine administrativrechtliche Massnahme ausgesprochen\nworden, obschon er seinen Führerausweis seit 40 Jahren besitze. Die Beschlagnahme erweise sich zudem als unverhältnismässig. Er sei Eigentümer eines Zweitfahrzeuges, das er täglich benutze, und verfüge über ausreichende finanzielle Ressourcen, um sich umgehend einen neuen Personenwagen zu kaufen.\n\n"}