Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 266 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. August 2016 Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrich- ter Studiger Gerichtsschreiberin Bohren Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Nötigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 14. Juni 2016 (BJS 16 14619) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ eine Untersuchung wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Nötigung. Sie wirft dem Beschwerdeführer vor, am 10. Juni 2016 einen Fahrradfahrer zuerst durch forciertes Rechtsfahren an den Randstein gedrängt und zum Anhalten genötigt zu haben, danach denselben Fahrradfahrer mit seinem Personenwagen nach rechts auf das Trottoir abgedrängt und dadurch zum Sturz gebracht zu haben. Am 14. Juni 2016 beschlagnahmte die Staatsan- waltschaft den bei der vorgeworfenen Tat verwendeten Personenwagen Ford Fo- cus (________). Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. Juni 2016 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzu- heben und der Personenwagen sei unverzüglich freizugeben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 5. Juli 2016 machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zur Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 13. Juli zur Beschwerde Stellung und beantragte deren kostenfällige Abweisung. Der Be- schwerdeführer replizierte am 3. August 2016 und hielt an seiner Beschwerde fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst.. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Beschlagnahme seines Personenwa- gens unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Beschlagnahme des Personenwagens da- mit, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Taten mit diesem began- gen habe. Der Beschwerdeführer sei von seinem Charakter her nicht geeignet, ein Fahrzeug zu lenken. Sollte er wieder in den Besitz des Fahrzeuges gelangen, sei die Sicherheit von unbeteiligten Dritten gefährdet. Die Beschlagnahme gebe dem urteilenden Gericht die Möglichkeit, den Personenwagen einzuziehen. 3.2 Dagegen macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, es bestehe ge- gen ihn kein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Delik- te. Es fehle daher sowohl an einer Anlasstat als auch am Deliktskonnex. Weiter fehle es an der künftigen Gefährdung der Sicherheit. Er sei nicht vorbestraft und gegen ihn sei noch nie eine administrativrechtliche Massnahme ausgesprochen worden, obschon er seinen Führerausweis seit 40 Jahren besitze. Die Beschlag- nahme erweise sich zudem als unverhältnismässig. Er sei Eigentümer eines Zweit- fahrzeuges, das er täglich benutze, und verfüge über ausreichende finanzielle Res- sourcen, um sich umgehend einen neuen Personenwagen zu kaufen. 2 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, der Personenwa- gen des Beschwerdeführers werde voraussichtlich als Beweismittel gebraucht und könne deshalb beschlagnahmt werden. Die Kantonspolizei Bern habe die Situation gemäss Aussagen des Fahrradfahrers nachgestellt und Fotos der involvierten Fahrzeuge zu den Akten gegeben. Darüber hinaus werde der Personenwagen vor- aussichtlich weiterhin als Beweismittel im Rahmen der Aussagenwürdigung ge- braucht, beispielsweise zur Überprüfung der Aussage des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (Beifahrerin), wonach der rechte Aussenspiegel vom Fahrradfahrer zertrümmert worden sei. Im Weiteren seien auch die Voraussetzungen für eine Si- cherungseinziehungsbeschlagnahme erfüllt. Der Beschwerdeführer habe seinen Personenwagen als Tatwaffe eingesetzt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass von ihm eine erhebliche Gefahr für andere Menschen ausgehe, wenn er wei- terhin Personenwagen lenke. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sei zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis nicht entzogen worden sei. Diese Massnahme komme daher nicht als milderes Mittel in Betracht. Die Beschlagnahme des Personenwagens sei erforderlich, um den Beschwerde- führer von einer künftigen Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer abzuhalten. Aufgrund der Warnwirkung der Beschlagnahme sei davon auszugehen, dass diese geeignet sei, eine allfällige Gefährdung zumindest zu verzögern oder zu erschwe- ren. 3.4 In seiner Replik rügt der Beschwerdeführer, durch die nachgeschobene Begrün- dung der Generalstaatsanwaltschaft werde sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Beschlagnahmeverfügung werde auf eine andere rechtliche Grundlage gestellt. Das sei nicht zulässig. Ausserdem seien die Beweiserhebungen am Fahr- zeug längst abgeschlossen. Dieses könne daher nicht mehr als Beweismittel die- nen. Zudem sei auch das Fahrrad nicht beschlagnahmt worden, was zeige, dass es der Staatsanwaltschaft kaum um Beweissicherung gehe. Auch diene der Perso- nenwagen nicht als Beweismittel für die Würdigung der Aussagen betreffend den zertrümmerten rechten Aussenspiegel. Für die gegen ihn (den Beschwerdeführer) erhobenen Vorwürfe würde dieser Umstand gar keine Rolle spielen. Aus den Akten ergebe sich ohnehin, dass der rechte Aussenspiegel noch am 10. Juni 2016 «wie- der eingerenkt» worden und am Fahrzeug nichts mehr zu sehen sei. 4. 4.1 Das rechtliche Gehör (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO und Art. 29 Abs. 2 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [SR 101]) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Sie muss den Entscheid begründen. Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll einerseits der Sachaufklärung dienen und andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir- kungsrecht darstellen, soweit ein Entscheid in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 140 I 99 E. 3.4). Indem die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde die Begründung der Beschlagnahme erweitert, wurde das rechtliche Gehör des Be- 3 schwerdeführers nicht verletzt. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, sich vor dem Entscheid der Beschwerdekammer in seiner Replik zur Frage der Beweismit- telbeschlagnahme zu äussern. Das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des Bun- desgerichts 1B_163/2013 vom 4. November 2013 ist nicht einschlägig. Dort wurde der Entscheid der Beschwerdeinstanz vom Bundesgericht aufgehoben, weil diese für die Beschlagnahme eine neue Begründung nachschob, ohne vorab den Be- schwerdeführer dazu anzuhören. 4.2 Gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO können Gegenstände einer beschuldigten Person beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel ge- braucht werden. Entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft scheidet vorliegend eine Beweismittelbeschlagnahme aus, da das beschlagnahmte Fahrzeug für Beweiszwecke nicht mehr benötigt wird. Sowohl der Personenwagen als auch das Fahrrad wurden vom Unfalltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern hinsichtlich allfälliger Beschädigungen untersucht und mit Fotografien doku- mentiert. Folglich ist der Personenwagen auch für eine Aussagewürdigung nicht (mehr) erforderlich. 4.3 Eine Beschlagnahme zum Zweck der Sicherungseinziehung erfolgt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person, wenn der Gegenstand, hier der Per- sonenwagen des Beschwerdeführers, zur Begehung einer Straftat gedient hat und wenn der Personenwagen die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 69 StGB). Es ist zu prüfen, ob die Sicherheit von Menschen in einem Ausmass ge- fährdet wäre, die das von der Rechtsordnung hingenommene Gefährdungspotenti- al eines Autos deutlich überschreitet (vgl. SCHUBARTH, Konfiskation des Autos – angemessene Sanktion gegen „Raser“?, in AJP 5/2005, S. 532). Eine Sicherungs- einziehung kommt dabei nicht bereits in Betracht, wenn die beschuldigte Person mit dem Tatwerkzeug die Sicherheit anderer gefährdet hat. Vielmehr muss deren Sicherheit auch weiterhin gefährdet sein (TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2012, N 5 zu Art. 69 StGB). Im Zeitpunkt der Be- schlagnahme ist zwar die Gefahr, dass das betreffende Objekt auch künftig für die inkriminierte Verhaltensweise missbraucht werden könnte, ausreichend (HEIM- GARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, Wesen, Arten und Wirkungen, 2011, S. 141). Diese Gefahr eines künftigen Missbrauchs ist indessen bei dem bald sechzigjährigen Beschwerdeführer, der während vierzig Jahren frei von Vorstrafen und administrativrechtlichen Massnahmen Auto gefahren ist, nicht gegeben. Schliesslich hält die Beschlagnahme des Personenwagens zur Sicherungseinzie- hung auch dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht stand. Demnach muss eine Beschlagnahme unter anderem geeignet sei, den angestrebten Zweck zu erreichen (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 166). Eine Verhinderung oder Verminderung einer (theo- retischen) Gefährdung durch den Beschwerdeführer kann durch die Beschlagnah- me seines Fahrzeugs nicht erreicht werden, da der Beschwerdeführer ein Zweitau- to zur Verfügung hat und damit auch tatsächlich fährt. 4.4 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die angefochtene Be- schlagnahmeverfügung vom 14. Juni 2016 ist aufzuheben und der beschlagnahmte Personenwagen ist dem Beschwerdeführer herauszugeben. 4 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten (Art. 428 Abs.1 StPO). 5.2 Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Sein Anwalt hat mit der Beschwerde und der Replik je eine Honorarnote vorgelegt und macht insgesamt einen Aufwand von 21.5 h bzw. CHF 3‘820.05 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Den überdurchschnittlichen Aufwand begründet er damit, dass aufgrund des Verhaltens der Staatsanwaltschaft (nachgeschobene Begrün- dung der Beschlagnahme) alle in der Beschwerde gemachten Ausführungen un- nütz geworden seien und er faktisch gezwungen gewesen sei, ein zweites Mal Be- schwerde zu führen, um sich auch zur Beweismittelbeschlagnahme äussern zu können. Dadurch habe sich sein Aufwand fast verdoppelt. Dem ist entgegenzuhalten, dass selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft erstmals die Beweismit- telbeschlagnahme zur Begründung der angefochtenen Verfügung genannt wurde, der geltend gemachte Aufwand als zu hoch erscheint. Zunächst stimmt das Total in der Honorarnote vom 27. Juni 2016 nicht mit dem geltend gemachten Aufwand überein. Zählt man die einzelnen Posten zusammen, ergibt sich bloss eine Summe von 6,9 Stunden bzw. CHF 1‘370.00. In der Honorarnote vom 3. August 2016 wird am 18. Juli 2016 Aufwand im Zusammenhang mit einer Verfügung der Polizei- und Militärdirektion geltend gemacht, der im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht anerkannt werden kann. Das Gleiche gilt für den Aufwand des Rechtspraktikanten zur Erstellung eines Memorandums zum Thema «Spucken Tatbestand» am 27. Juli 2016. Insgesamt muss ein Aufwand von vier Stunden durch den Rechtspraktikan- ten sowie zusätzlich 2,3 Stunden durch den Anwalt als ausreichend erachtet wer- den, um eine Replik im Umfang von neun Seiten zu einem wenig komplexen und begrenzten strafrechtlichen Thema zu verfassen. Im Weiteren wurde in beiden Ho- norarnoten je eine halbe Stunde Aufwand für das Studium des Entscheides der Beschwerdekammer sowie eine Besprechung mit dem Klienten verbucht. Dieser Aufwand kann indessen nur einmal geltend gemacht werden. Addiert man den am 27. Juni 2016 geltend gemachten, korrekt addierten Aufwand zu dem um die oben genannten Posten reduzierten Honorar gemäss Honorarnote vom 3. August 2016 resultiert ein Betrag von CHF 2‘526.00 bzw. ein Aufwand von 13,5 Stunden. Dies erscheint dem vorliegenden Beschwerdeverfahren angemessen. Die Auslagen be- laufen sich zusätzlich auf CHF 69.10. Dem Beschwerdeführer ist daher insgesamt eine Entschädigung von CHF 2‘802.70 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 14. Juni 2016 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2‘802.70 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (mit den Akten) Bern, 18. August 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel Die Gerichtsschreiberin: Bohren Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6