Ferner hatte er abgesehen von seinen persönlichen Eingaben keine Aufwendungen. Eine Entschädigung ist dem Beschwerdeführer somit nicht zuzusprechen. Wie das Regionalgericht zutreffend festhält, fehlt des Weiteren eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse, welche eine Genugtuung rechtfertigen würden. Dass von einer Entschädigung und/oder Genugtuung abgesehen wurde, ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).