Ferner macht er einen Betrag von CHF 40‘000.00 geltend, was dem Betrag entspreche, den ein Asylbewerber während zwei Jahren erhalte. Sämtliche geltend gemachten Beträge stehen in keinem Zusammenhang mit dem hier interessierenden Strafverfahren, in welchem das Regionalgericht auf Einsprache hin das Verfahren aufgrund des Grundsatzes «ne bis in idem» eingestellt hat. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen dieses Verfahrens keine Freiheitsstrafe zu verbüssen; auch andere Schäden sind ihm im konkret beurteilten Verfahren nicht entstanden. Ferner hatte er abgesehen von seinen persönlichen Eingaben keine Aufwendungen.