BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtausrichtung einer Entschädigung/Genugtuung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist auf den Streitgegenstand begrenzt. Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist einzig die Frage, ob das Regionalgericht von der Ausrichtung einer Entschädigung/Genugtuung absehen durfte oder nicht. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinausgehende Rügen erhebt