Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Regionalgericht Beschwerde ein und beantragte eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1‘727‘547.00. Das Regionalgericht leitete die Beschwerde zusammen mit den amtlichen Akten zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern weiter. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).