1.1 Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend Regionalgericht) das Strafverfahren PEN 14 57 gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz ein, mit der Begründung, dass A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) für den fraglichen Zeitraum bereits rechtskräftig verurteilt worden sei. Eine Entschädigung/Genugtuung wurde dem Beschwerdeführer nicht zugesprochen. Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Regionalgericht Beschwerde ein und beantragte eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1‘727‘547.00.