{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2016-07-06", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2016-264_2016-07-06.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2016_264_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778f72bb4c4b1663c09b5c076e40b489dc5d37f5f9ccb721e4f4cf4882742935efa67a6ac1bde7ebc7ff41e2ce7592a317b?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778f72bb4c4b1663c09b5c076e40b489dc5d37f5f9ccb721e4f4cf4882742935efa67a6ac1bde7ebc7ff41e2ce7592a317b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2016_264", "Checksum": "32f0159611fcdae3800505a9528f5de2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2016 264"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 06.07.2016 BK 2016 264"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 06.07.2016 BK 2016 264"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung und Genugtuung bei Verfahrenseinstellung | Andere Verfügungen Gericht (393-b)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:17:46", "Checksum": "9ad78b8f373083342ab4d02f7a1d22ca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 06.07.2016 BK 2016 264\nRegeste:\nEntschädigung und Genugtuung bei Verfahrenseinstellung | Andere Verfügungen Gericht (393-b)\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nBeschwerdekammer in Chambre de recours pénale\nStrafsachen\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nBeschluss\n3001 Bern BK 16 264\nTelefon +41 31 635 48 09\nFax +41 31 635 48 15\nobergericht-straf.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Juli 2016\n\nBesetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki\nGerichtsschreiberin Beldi\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nBeschuldigter/Beschwerdeführer\n\nRegionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern\nv.d. Staatsanwalt B.________ (BM 13 41470)\nAnklagebehörde\n\nGegenstand Einstellung\nStrafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz\n\nBeschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern-\nMittelland, Einzelgericht, vom 10. Juni 2016 (PEN 14 57)\nErwägungen:\n\n1.1 Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend Regionalgericht) das Strafverfahren PEN 14 57 gegen A.________ wegen\nWiderhandlung gegen das Ausländergesetz ein, mit der Begründung, dass\nA.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) für den fraglichen Zeitraum bereits\nrechtskräftig verurteilt worden sei. Eine Entschädigung/Genugtuung wurde dem\nBeschwerdeführer nicht zugesprochen. Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 reichte der\nBeschwerdeführer beim Regionalgericht Beschwerde ein und beantragte eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1‘727‘547.00. Das Regionalgericht leitete die Beschwerde zusammen mit den amtlichen Akten zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern weiter.\nMit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw.\ndie Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).\n\n2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt\nwerden (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die\nOrganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG\n161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR\nOG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtausrichtung einer Entschädigung/Genugtuung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die\nform- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden –\neinzutreten.\nDas Beschwerdeverfahren ist auf den Streitgegenstand begrenzt. Streitgegenstand\nim vorliegenden Beschwerdeverfahren ist einzig die Frage, ob das Regionalgericht\nvon der Ausrichtung einer Entschädigung/Genugtuung absehen durfte oder nicht.\nSoweit der Beschwerdeführer darüber hinausgehende Rügen erhebt (u.a. solche\nim Zusammenhang mit früheren Straf- und Asylverfahren) ist auf die Beschwerde\nnicht einzutreten.\n\n3.\n3.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das\nVerfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO\nAnspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbusse, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, sowie auf Genugtuung\nfür besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere\nbei Freiheitsentzug. Bei den wirtschaftlichen Einbussen geht es in erster Linie um\nLohn- und Erwerbseinbussen, verursacht durch Haft oder Teilnahme am Verfahren\n(WEHRENBERG/BERNHARD, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 23 zu Art. 429 StPO, auch zum Folgenden). Zu entschädigen sind unter diesem Titel somit auch Stellenverlust, eingetretene Arbeitsunfähigkeit und Krankheit. Verlangt wird in jedem Fall aber, dass die Schäden kausal\n\n"}