Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 264 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Juli 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hod- lerstrasse 7, 3011 Bern v.d. Staatsanwalt B.________ (BM 13 41470) Anklagebehörde Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Einzelgericht, vom 10. Juni 2016 (PEN 14 57) Erwägungen: 1.1 Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nach- folgend Regionalgericht) das Strafverfahren PEN 14 57 gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz ein, mit der Begründung, dass A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) für den fraglichen Zeitraum bereits rechtskräftig verurteilt worden sei. Eine Entschädigung/Genugtuung wurde dem Beschwerdeführer nicht zugesprochen. Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Regionalgericht Beschwerde ein und beantragte eine Ent- schädigung in der Höhe von CHF 1‘727‘547.00. Das Regionalgericht leitete die Be- schwerde zusammen mit den amtlichen Akten zuständigkeitshalber an die Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern weiter. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtausrichtung einer Ent- schädigung/Genugtuung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen be- troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist auf den Streitgegenstand begrenzt. Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist einzig die Frage, ob das Regionalgericht von der Ausrichtung einer Entschädigung/Genugtuung absehen durfte oder nicht. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinausgehende Rügen erhebt (u.a. solche im Zusammenhang mit früheren Straf- und Asylverfahren) ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbusse, die ihr aus ihrer not- wendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Bei den wirtschaftlichen Einbussen geht es in erster Linie um Lohn- und Erwerbseinbussen, verursacht durch Haft oder Teilnahme am Verfahren (WEHRENBERG/BERNHARD, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 23 zu Art. 429 StPO, auch zum Folgenden). Zu entschä- digen sind unter diesem Titel somit auch Stellenverlust, eingetretene Arbeitsun- fähigkeit und Krankheit. Verlangt wird in jedem Fall aber, dass die Schäden kausal 2 durch das Wirken der Strafverfolgungsorgane in einem konkreten Strafverfahren verursacht wurden. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt hauptsächlich den Umstand, dass sein Asylgesuch abgewiesen worden ist und er daher ohne Anwesenheitsberechtigung sein Dasein in der Schweiz fristen müsse. Vor diesem Hintergrund verlangt er CHF 300‘000.00 für die während mehr als vier Jahren erlittene Traumatisierung («dénudation et traumatisme aggravé de plus de quatre années»), CHF 30‘000.00 für seine Rechte im Asylverfahren («les droits en matière de procédure d‘asile»), CHF 57‘547.00 für die vollstreckte Freiheitstrafe, CHF 50‘000.00 für die erlittene Handverletzung und CHF 800‘000.00 für seine Krankheiten (u.a. Hepatitis B). Ferner macht er einen Be- trag von CHF 40‘000.00 geltend, was dem Betrag entspreche, den ein Asylbewer- ber während zwei Jahren erhalte. Sämtliche geltend gemachten Beträge stehen in keinem Zusammenhang mit dem hier interessierenden Strafverfahren, in welchem das Regionalgericht auf Einspra- che hin das Verfahren aufgrund des Grundsatzes «ne bis in idem» eingestellt hat. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen dieses Verfahrens keine Freiheitsstrafe zu verbüssen; auch andere Schäden sind ihm im konkret beurteilten Verfahren nicht entstanden. Ferner hatte er abgesehen von seinen persönlichen Eingaben keine Aufwendungen. Eine Entschädigung ist dem Beschwerdeführer somit nicht zuzu- sprechen. Wie das Regionalgericht zutreffend festhält, fehlt des Weiteren eine be- sonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse, welche eine Genugtu- ung rechtfertigen würden. Dass von einer Entschädigung und/oder Genugtuung abgesehen wurde, ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin C.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt B.________ Bern, 6. Juli 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4