5.3 Wie das Zwangsmassnahmengericht in Ziffer 4 seines Entscheids vom 13. Juni 2016 zutreffend festhält, sind keine gleichermassen tauglichen Ersatzmassnahmen ersichtlich, um das öffentliche Interesse sicherzustellen. 5.4 Insgesamt liegt durch die Anordnung von Sicherheitshaft weder eine Verletzung schweizerischen Rechts noch eine Verletzung internationalen Rechts – namentlich Art. 5 Abs. 1 EMRK – vor. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 1‘200.00 festgesetzt.