Liegt wie vorliegend eine sehr ungünstige Rückfallprognose vor, ist die Sicherheitshaft rechtlich angängig. Ihre Anordnung wäre im Übrigen nicht notwendig, wenn das für den Vollzug zuständige Amt eine allfällige Verlängerung der Massnahme jeweils ausreichend früh beantragen würde, sodass das zuständige Gericht vor Ablauf der Dauer der stationären Massnahme befinden könnte. 5.3 Wie das Zwangsmassnahmengericht in Ziffer 4 seines Entscheids vom 13. Juni 2016 zutreffend festhält, sind keine gleichermassen tauglichen Ersatzmassnahmen ersichtlich, um das öffentliche Interesse sicherzustellen.